Vorgaben im Detail

Hier finden Sie alle aktuellen Vorgaben im Detail.

Hygienevorgaben und Maßnahmen zum Infektionsschutz:

Maskenpflicht:

Die generelle FFP2-Maskenpflicht für Gottesdienste in geschlossenen Räumen ist entfallen.
Es gilt bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen jetzt die allgemeine Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmaske) des § 2 der 14. BayIfSMV. Danach ist am festen Sitz- oder Stehplatz keine Maske zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, zuverlässig gewahrt wird.
Darauf ist insbesondere bei Gottesdiensten zu achten, bei denen nur geimpfte, genesene und getestete Personen teilnehmen: Kann hier am Platz der Mindestabstand von 1,5 m zu Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, nicht zuverlässig gewahrt werden, gilt die Maskenpflicht auch am Platz.
Kinder bis zum 6. Geburtstag sind von der Maskentragepflicht befreit (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 14. BayIfSMV), ebenso Personen, die durch ärztliches Attest nachweisen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 14. BayIfSMV).
Bei Gottesdiensten im Freien besteht die Verpflichtung bereits nicht mehr. Es wird jedoch auch weiterhin das Tragen einer Maske empfohlen, wo die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich ist (§ 1 Satz 2 14. BayIfSMV).
Unter freiem Himmel besteht Maskenpflicht in Eingangs- und Begegnungsbereichen von Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen (§ 2 Abs. 2 14. BayIFSMV), was dann auch für Gottesdienste mit entsprechend hoher Teilnehmerzahl gilt, die gewiss die Ausnahme sein werden.

Gemeindegesang:

Gemeindegesang ist nun inzidenzunabhängig wieder erlaubt. Es besteht auch beim Singen keine Pflicht mehr, eine Maske zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, zuverlässig gewahrt wird (s.o.). Dennoch empfehlen wir aufgrund medizinischer Beratung, dass beim Singen die Maske getragen wird. Ggf. ist dann ein entsprechender Hinweis vor Beginn des Gottesdienstes sinnvoll.
Für Gottesdienste im Freien (dazu zählen auch Andachten, Bittgänge, Wallfahrten) gelten dieselben Regelungen. Entfallen ist hier, wie bereits erwähnt, die Einschränkung, dass Gottesdienste nicht den Charakter einer Großveranstaltung erreichen dürfen.

Taufen

Unter Einhaltung der allgemeinen Hygiene- und weiteren Infektionsschutzbestimmungen, insb. des aktuellen Infektionsschutzkonzeptes für katholische Gottesdienste, und der nach wie vor coronabedingt gebotenen Spezifika bei der Taufspendung (Maskenpflicht bei Taufhandlung; eigenes Handtuch für jeden Täufling; Desinfektion nach jeder Salbung, sofern sie mit dem Finger und nicht einem Wattebausch oder Wattestäbchen erfolgt; Effata-Ritus mit Abstand und berührungslos bzw. sonst mit Desinfektion vor und nach Vollzug des Ritus) können auch wieder mehrere Kinder in einer Feier getauft werden. Es empfiehlt sich, das mit den beteiligten Familien einvernehmlich abzustimmen und den Ablauf mit Blick auf die Einhaltung der genannten Regeln exakt zu besprechen.
Erstkommunion-/Firmgottesdienste Für die Feier der Erstkommunion und der Firmung gelten die allgemeinen Regeln für Gottesdienste. Es kann sinnvoll sein, die 3G-Regelung anzuwenden, um möglichst vielen Personen die Mitfeier zu ermöglichen.

Beerdigungen

Bei Beerdigungen (Requiem, Trauerfeier, Bestattung) gelten wie bisher die allgemeinen Regeln für Gottesdienste in Kirchen oder im Freien. Es ist insbesondere auf die Einhaltung der Abstandsregeln zu achten. In geschlossenen Räumen gelten die Höchstteilnehmerzahlen sowie die Maskenpflicht außer am festen Sitz- oder Stehplatz. Die 3G-Regelung kann hier nur zur Anwendung kommen, wenn verlässlich sichergestellt werden kann, dass ausschließlich geimpfte, genesene oder aktuell getestete Personen teilnehmen (s.o.).

Weihwasser

Die Weihwasserbecken dürfen auch weiterhin nicht befüllt werden, da unsere Kirchen unabhängig von der Frage, ob für die Gottesdienste dort die 3G-Regel zu Anwendung kommt, zum Besuch allen Menschen offenstehen und somit ein Infektionsrisiko weiterhin besteht. Unabhängig davon kann Weihwasser in Fläschchen abgefüllt zum Mitnehmen bereitgestellt werden oder es können die in verschiedenen Kirchen bereits eingesetzten Weihwasserspender, die
eine berührungslose Entnahme ermöglichen, zum Einsatz kommen.

Beichtgespräche

Für den Empfang des Bußsakramentes ist ein anderer Ort als der Beichtstuhl vorzusehen, da dort in aller Regel die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können (Alternative z.B. Sprechzimmer) und eine Anwendung der 3G-Regel nicht praktikabel erscheint.

Kirchenmusik und Proben

Wenn Gottesdienste von Instrumentalisten, Solisten, Vokal- und Instrumentalensembles gestaltet werden, ist auf den Mindestabstand von 2 m zur Gemeinde zu achten.
Proben für Amateur- und Laienensembles sind zulässig, sofern die Vorgaben des Rahmenkonzepts der Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst sowie für Gesundheit und Pflege eingehalten werden. Bitte achten Sie auf die angekündigten Aktualisierungen zur Umsetzung der Beschlüsse der Staatsregierung, die Sie unter Veröffentlichungen im BayMBl. – Verkündungsplattform Bayern (verkuendung-bayern.de) finden werden. Die Informationen des Diözesanmusikdirektors (Kirchenmusik im Erzbistum München und Freising (erzbistum-muenchen.de) werden noch aktualisiert.

Weitergehende Regelungen durch die staatlichen Behörden sind bei entsprechender Entwicklung des Infektionsgeschehens möglich:
Die 7-Tage-Infektionsinzidenz als das bisher maßgebliche Kriterium wird abgelöst. Mit ihr entfallen auch alle bisher inzidenzabhängigen Regelungen. Lediglich für die Anwendung von „geimpft, genesen, getestet – 3G“, § 3 der 14. BayIfSMV, (ab Inzidenz 35 als Startpunkt) bleibt
die 7-Tage-Infektionsinzidenz relevant.

An die Stelle der 7-Tage-Infektionsinzidenz tritt eine neue Krankenhausampel als Indikator für die Belastung des Gesundheitssystems (§§ 16 und 17 der 14. BayIfSMV):
Sobald bayernweit innerhalb der jeweils letzten 7 Tage mehr als 1.200 Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung in Krankenhäuser aufgenommen werden mussten, beschließt die Staatsregierung weitergehende Maßnahmen, etwa Anhebung des Maskenstandards auf FFP2, Kontaktbeschränkungen, Vorlage eines PCR-Tests oder Personenobergrenzen für öffentliche und private Veranstaltungen.

Sobald mehr als 600 Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung auf den bayerischen Intensivstationen liegen (maßgeblich sind die Zahlen des DIVI-Intensivregisters, die auf der Homepage des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege veröffentlicht werden), wird die Staatsregierung neben den bereits o.g. Regelungen weitere Maßnahmen verfügen, um die dann akut drohende Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.

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